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Einweisung an einer neuen Maschine: was sie abdecken muss und was Sie festhalten

Kurz gesagt: Bevor jemand eine neue Maschine zum ersten Mal benutzt, muss der Arbeitgeber ihn über die Gefährdungen, die Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Störungen, Unfällen und Erster Hilfe unterweisen. Die Einweisung wird mindestens jährlich wiederholt, und Datum sowie Namen der Unterwiesenen werden schriftlich festgehalten. Unten finden Sie dazu eine Checkliste, die Sie direkt von dieser Seite ausdrucken können.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: November 2026. Die Quellen sind unten verlinkt; maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext und Ihre Betriebsanleitung.

Was sagen die Vorschriften?

  • Vor der ersten Benutzung: Nach § 12 BetrSichV stellt der Arbeitgeber den Beschäftigten, bevor sie ein Arbeitsmittel erstmalig verwenden, Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung, in einer verständlichen Form und Sprache. Danach unterweist er sie tätigkeitsbezogen.
  • Drei Pflichtthemen: vorhandene Gefährdungen (einschließlich der aus der Arbeitsumgebung), erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, sowie Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe.
  • Betriebsanweisung: Vor der ersten Verwendung muss den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Eine mitgelieferte Betriebs- oder Gebrauchsanleitung kann sie ersetzen, wenn sie entsprechende Informationen enthält (§ 12 Abs. 2 BetrSichV).
  • Auch bei neuen Arbeitsmitteln: § 12 ArbSchG nennt ausdrücklich die Einführung neuer Arbeitsmittel; die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und auf den Arbeitsplatz ausgerichtet sein. Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht den Entleiher.
  • Wiederholung: in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV; DGUV Vorschrift 1, § 4).
  • Dokumentation: Datum jeder Unterweisung und Namen der Unterwiesenen schriftlich festhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Die DGUV Vorschrift 1 verlangt ebenfalls, dass die Unterweisung dokumentiert wird.
  • Grundlage ist Ihre Gefährdungsbeurteilung. Eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht davon (§ 3 BetrSichV). Die Ergebnisse und Maßnahmen müssen Sie dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
  • Besondere Gefährdungen: Sind sie mit der Verwendung verbunden, regelt § 12 Abs. 3 BetrSichV zusätzlich eine besondere Beauftragung. Lesen Sie den Absatz für Ihre Maschine nach.

Was eine gute Einweisung in der Praxis abdeckt

  1. Wofür die Maschine gedacht ist und wofür nicht, laut Betriebsanleitung.
  2. Gefahrenstellen am echten Gerät zeigen: Schneiden, Einzugs- und Quetschstellen, Nachlauf, Rückschlag, Lärm, Staub, Späne.
  3. Schutzeinrichtungen und Not-Halt: wo sie sind, wie man sie prüft, dass sie nie überbrückt werden.
  4. Bedienung von Einschalten bis Ausschalten, mit Vorführung und anschließendem eigenem Versuch der unterwiesenen Person.
  5. Persönliche Schutzausrüstung und was nicht getragen werden darf (Schmuck, lose Kleidung, bei Einzugsgefahr Handschuhe).
  6. Störungen, Unfall, Erste Hilfe: wer wird gerufen, wo ist der Verbandkasten, was geschieht bei Stromausfall oder Klemmen.
  7. Reinigung, Wartung, Rüsten: was die Bediener tun dürfen und was nur die Fachkraft.
  8. Verständnis prüfen: Rückfragen stellen lassen, selbst Fragen stellen, bei Sprachbarrieren in einer verständlichen Sprache unterweisen.

Was dokumentieren und aufbewahren

  • Datum, Maschine, Thema, durchführende Person, Namen der Unterwiesenen mit Unterschrift (die Pflichtangaben sind Datum und Namen).
  • Die Betriebsanweisung bzw. Betriebsanleitung, auf die sich die Unterweisung bezog, mit Ausgabestand.
  • Den Termin der nächsten Wiederholung, spätestens nach einem Jahr.
  • Die Gefährdungsbeurteilung für die Maschine und ihre Änderungen.

Eine Aufbewahrungsfrist steht in den hier genannten Paragrafen nicht. Klären Sie sie mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihrer Berufsgenossenschaft.

Zur Checkliste

Checkliste · Einweisung an einer neuen Maschine

Checkliste: Einweisung an einer neuen Maschine

Maschine / Typ
Standort
Datum der Einweisung
Durchgeführt von

A. Vorbereitung durch den Betrieb

  • Gefährdungsbeurteilung für die Maschine liegt vor (auch bei CE-Kennzeichnung)
  • Betriebsanleitung und Betriebsanweisung liegen an der Maschine bereit, verständlich für die Beschäftigten
  • Schutzeinrichtungen und Not-Halt vor der Einweisung geprüft
  • Teilnehmer namentlich festgelegt, Sprache der Unterweisung passt

B. Inhalte der Einweisung

  • Bestimmungsgemäße Verwendung und nicht vorgesehene Verwendung
  • Gefahrenstellen am Gerät gezeigt
  • Schutzeinrichtungen, Not-Halt, Funktion und Prüfung erklärt
  • Bedienung vom Einschalten bis zum Ausschalten vorgeführt
  • Persönliche Schutzausrüstung und Kleidungsregeln
  • Verhalten bei Störung, Unfall, Erste Hilfe: Ansprechpartner, Verbandkasten, Notruf
  • Reinigung, Wartung, Rüsten: was Bediener dürfen, was nur die Fachkraft
  • Teilnehmer haben die Bedienung selbst unter Aufsicht ausgeführt
  • Rückfragen beantwortet

C. Dokumentation

  • Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich festgehalten
  • Termin der Wiederholung (spätestens nach einem Jahr) eingetragen
  • Nachweis an festgelegtem Ort abgelegt
NameUnterschriftDatum

Nächste Wiederholung: ____________________

Quellen: § 12 BetrSichV, § 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 § 4. Allgemeine Vorlage, keine Rechtsberatung; ersetzt weder Ihre Gefährdungsbeurteilung noch die Betriebsanleitung Ihrer Maschine.

Häufige Fragen

Muss ich jede neue Maschine einweisen, auch wenn sie CE-gekennzeichnet ist?

Ja. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit nötig (§ 12 ArbSchG, § 12 BetrSichV). Die CE-Kennzeichnung entbindet nach § 3 BetrSichV ausdrücklich nicht von der Gefährdungsbeurteilung, auf der die Einweisung aufbaut.

Wie oft muss die Einweisung wiederholt werden?

Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich. Die DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt ebenfalls mindestens jährliche Wiederholung, wenn erforderlich öfter.

Muss die Einweisung schriftlich festgehalten werden?

Ja. Datum jeder Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen muss der Arbeitgeber schriftlich festhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV); DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt die Dokumentation.

Quellen

Die Unterlagen zu Ihrer Maschine, in Entwicklung

Einweiser erstellt aus der Betriebsanleitung Ihrer Maschine Kurzanleitung, Unterweisungsfolien und Nachweisbogen. Einweiser ist noch nicht gestartet: bestellen und bezahlen können Sie heute nichts, offen ist nur die kostenlose Warteliste. Zur Orientierung gibt es ein vollständiges Beispielpaket für eine allgemeine Tischkreissäge.

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